Bad Oeynhausen (lwl). Archäologen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) haben am Mittwoch (11.12.) gemeinsam mit der Stadt Bad Oeynhausen einen neu entdeckten Münzschatzfund aus dem 17. Jahrhundert der Öffentlichkeit präsentiert. Die 19 Münzen aus Kupfer und Silber hatte 2018 ein Raubgräber in einem Waldstück gefunden. Bis Ende´Februar 2020 ist der Schatz nun im Haus des Gastes im Kurpark von Bad Oeynhausen zu sehen. Stefan Kötz, Kurator für das Münzkabinett am LWL-Museum für Kunst und Kultur in Münster, hat die sichergestellten Münzen begutachtet. "Da die Münzen nicht sachgemäß geborgen wurden, haben wir keine Klarheit über die Fundumstände", erklärt der Experte, gleichzeitig Referent für Münzfundpflege bei der LWL-Archäologie für Westfalen. Alle Hinweise auf den Zeitpunkt der Deponierung seien bei der Raubgrabung undokumentiert zerstört worden.
Der Wissenschaftler kommt zu dem Schluss, dass die Münzen Teile eines Schatzfundes sind. Das heißt: jemand hat sie gemeinsam verborgen oder verloren und auch gemeinsam wiedergefunden. Dafür spricht vor allem die zeitliche und räumliche Herkunft der Münzen. "Durch die Analyse der Münzdaten lässt sich der Schatzfund auf die 1670er Jahre datieren. Da der Schatzfund aber sicher nicht vollständig vorliegt, ist seine Datierung unsicher", erläutert Kötz. Bei den 18 bis 23 Millimeter großen Münzen handelt es sich um Kleingeld, das in den Raum Bad Oeynhausen passt. Wissenschaftlich interessant ist der Schatzfund, weil hier Silbergeld und Kupfergeld zusammen vorkommen. Oft bestehen Münzschätze nur aus einer Art von Metall.
Es gebe zwar vergleichbare Münzdepots aus der Region, dennoch ist der vorliegende Schatzfund nach Auskunft des Experten "in seiner spezifischen Zusammensetzung einzigartig und deshalb von hoher münz- und geldgeschichtlicher Bedeutung". Er fällt daher unter das sogenannte Schatzregal des NRW-Denkmalschutzgesetzes als Fund von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung und ist dadurch Eigentum des Landes.
Erste Hinweise im Internet
Im Januar 2018 erhielt die Außenstelle Bielefeld der LWL-Archäologie für Westfalen einen Hinweis auf Posts im Internet, in denen ein Metallsondengänger über silberne und kupferne Münzen berichtete, die er in einem Waldstück in Bad Oeynhausen ausgegraben hatte. "Im Bad Oeynhausener Fall hatte der Finder keine Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz, und seine Ausgrabungen waren illegal", schildert Dr. Sven Spiong, Leiter der Außenstelle Bielefeld der LWL-Archäologie für Westfalen. "Daher haben wir die Untere Denkmalbehörde der Stadt Bad Oeynhausen eingeschaltet." Die Behörde leitete ein Verfahren ein, das letztlich zur Abgabe der Münzen durch den Finder führte. Das Gerichtsverfahren, das der Finder hiergegen anstrengte, hatte keinen Erfolg: Das Verwaltungsgericht Minden und die zweite Instanz am Oberverwaltungsgericht Münster bestätigten im Dezember 2018: die Behörden hatten richtig gehandelt.
"Die Stadt Bad Oeynhausen freut sich sehr, dass unsere Untere Denkmalbehörde zusammen mit dem LWL diesen wichtigen Fund aus unserer regionalen Geschichte sichern konnte", so Bürgermeister Achim Wilmsmeier, und er betont: "Gerade Zeugnisse der örtlichen Geschichte müssen für die Allgemeinheit und zukünftige Generationen erhalten werden." Um der Öffentlichkeit Zugang zu diesem Kulturgut zu bieten, stellt die Stadt den Fundkomplex im Haus des Gastes im Kurpark von Bad Oeynhausen aus.
Hintergrund Raubgrabungen
In Westfalen-Lippe braucht jeder, der nach im Boden oder in Gewässern verborgenen Objekten suchen möchte, eine Grabungserlaubnis nach § 13 Denkmalschutzgesetz NRW. Die Erlaubnis erteilt die Obere Denkmalbehörde des jeweiligen Kreises oder der kreisfreien Stadt im Benehmen mit dem LWL. Daher wissen die LWL-Archäologinnen, die für die wissenschaftliche Bearbeitung von Sondengänger-Funden zuständig sind, also immer genau, wer eine gültige Grabungserlaubnis hat und wer nicht. Wer gegen die Erlaubnispflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und je nach Sachlage sogar möglicherweise eine Straftat.
Funde, die Sondengängerinnen machen, sind nämlich nicht in jedem Fall herrenlos: Wenn sie wissenschaftlich besonders bedeutend sind, können sie schon kraft Gesetzes Landeseigentum sein. Für alle anderen Funde gilt, dass die Grundstückseigentümer ebenfalls Rechte daran hat. Wenn eine Finderin dies missachtet, kann sie sich wegen Unterschlagung strafbar machen.
Dies ist eine Pressemitteilung, die der Redaktion zugeschickt wurde, und die wir zur Information unserer Leser*innen unredigiert übernehmen.