Essen (pm/aw). Die sich seit 2005 nahezu unverändert im Rohbau befindliche "Bauruine" gegenüber dem Bahnhof Essen-Altenessen muss abgerissen werden. Das hat die 5. Kammer durch jetzt bekannt gegebenes Urteil vom 1. Oktober 2020 entschieden und damit eine entsprechende Ordnungsverfügung der Stadt Essen an die Eigentümerin des Grundstücks bestätigt. In seinen Entscheidungsgründen führte das Gericht im Wesentlichen aus, bei dem Rohbau handele es sich um eine illegale Anlage, von der erhebliche Gefahren ausgingen. Die im Jahre 2002 erteilte Baugenehmigung sei nach der einschlägigen Landesbauordnung nicht mehr wirksam, nachdem die Bauarbeiten länger als ein Jahr zum Erliegen gekommen seien. Dabei berge das Innere des Rohbaus zahlreiche Gefahrenquellen für sich dort aufhaltende Personen, weil offene Treppenaufgänge nicht oder nur unzureichend gesichert seien, die Böden zum Teil erhebliche Löcher und Unebenheiten aufwiesen, die nichttragenden Wände eingestürzt seien oder einzustürzen drohten und im Übrigen an verschiedenen Stellen im Gebäude Bauschutt oder andere Baumaterialien vorzufinden seien, die ein entsprechendes Verletzungsrisiko begründeten.
Davon zeugten nicht nur die zahlreichen Polizeiberichte, sondern die Kammer habe sich auch im Rahmen eines Ortstermins sowie anhand entsprechender Lichtbilder ein entsprechendes Bild machen können. Dadurch, dass der Rohbau mittlerweile als Treffpunkt für Jugendliche, als Drogenumschlagplatz sowie Schlafstelle für Obdachlose diene, bestehe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben dieser Personen. Dabei sei die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks zumindest auch für diese Gefahren verantwortlich. Dass Personen den Rohbau unbefugt betreten und dadurch sich entsprechender Gefahren aussetzten, ändere daran nichts, da die Verletzungsgefahren ihre Ursache gerade in dem Zustand des Rohbaus finden würden. Es sei nicht zu beanstanden dass im Sinne einer möglichst zeitnahen und dauerhaften Gefahrenabwehr die Klägerin in Anspruch genommen werde, die die Sachherrschaft über ein gefährliches Gebäude innehabe.
Die Beseitigungsanordnung sei schließlich auch verhältnismäßig. Dabei sei das bisherige Verhalten der Klägerin mit zu berücksichtigen. In den letzten Jahren habe die Stadt Essen nämlich durch zahlreiche Maßnahmen wie etwa das verpflichtende Errichten eines Bauzauns versucht, der Gefahrenlage Herr zu werden. Diese Maßnahmen seien letztlich nicht nur nicht erfolgreich gewesen, sondern die Klägerin habe sich auch nicht hinreichend für eine effektive Gefahrenbeseitigung eingesetzt und das Objekt größtenteils sich selbst überlassen.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden (Aktenzeichen: 5 K 3313/19).