Kein Denkmalschutz für „Haus Bollweg“

Hemer (aw). Die Sachverhaltsprüfung hat ergeben, dass kein Denkmalwert gegeben ist und eine Unterschutzstellung demnach nicht zulässig ist. „Bei der Prüfung eines solchen Vorganges sind Eigentümerinteressen ebenso wenig zu berücksichtigen wie subjektive Einschätzungen hinsichtlich der Schönheit des Gebäudes oder dessen Bedeutung für die Attraktivität der Innenstadt“, erklärt der Bürgermeister, „Laut Gesetz wird ausschließlich berücksichtigt, ob an der Erhaltung des Objekts ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Die Prüfung der Unteren Denkmalbehörde hat ergeben, dass die Bedeutung des Gebäudes im Antrag mit dem bürgerlichen Wohnen in der Mitte des 19. Jahrhunderts angegeben wird. Den einzelnen Räumen lassen sich zwar Funktionen aus der Gründerzeit zuordnen, doch zeigt das Haus lediglich eine gediegene, aber keine aufwendige Ausstattung, so wie es im Klassizismus üblich war.

Weiterhin kann kein Denkmalwert in Verbindung mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Hauses (letzte Epoche des Klassizismus) festgestellt werden. Hinzu kommt, dass ein öffentliches Interesse aufgrund der Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse nicht gegeben ist, da es sich um ein Wohnhaus handelt. Zusätzlich zum öffentlichen Interesse muss für die Erhaltung und Nutzung von Denkmälern mindestens ein künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebauliche Grund vorliegen, was im Falle des „Haus Bollweg“ ebenfalls nicht gegeben ist.

Abschließend weist die Untere Denkmalbehörde darauf hin, dass im Bebauungsplan Nr. 30, Stadtkern, von 1986 bereits festgestellt wurde, dass das „Haus Bollweg“ eine innerstädtische Entwicklung stört. Es wurde als Gebäude, das beseitigt werden muss, festgesetzt.