Reinhardsbrunn (aw). Der Freistaat Thüringen ist nunmehr rechtskräftiger Eigentümer der Schloss- und Parkanlage Reinhardsbrunn, das damit in das allgemeine Grundvermögen des Freistaates übernommen wird. Damit ist die Landesregierung verkehrssicherungspflichtig sowie verantwortlich, die Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt des Schlosses einzuleiten. Bauzäune rund um die einzelnen Gebäude und neue Türschlösser sichern das Schlossensemble – ein Winterdienst sichert Wege und eine Wachschutzfirma bestreift das Gelände regelmäßig.
„Das von der Landesregierung konsequent betriebene Enteignungsverfahren von Schloss- und Parkanlage Reinhardsbrunn ist in Thüringen und der gesamten Bundesrepublik einmalig. Das ist eine gute Entscheidung für den Denkmalschutz im Freistaat. Mit Ablauf der letzten Frist steht nun fest, dass der Freistaat rechtskräftig Eigentümer ist. Damit fühlen wir uns in unserem Handeln bestätigt. Unser Anliegen war stets, dieses wichtige Kulturgut, die Schloss- und Parkanlage Reinhardsbrunn, so zu sichern und zu entwickeln, wie es die bisherige Eigentümerin leider nicht getan hat“, sagt Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow (Linke).
In naher Zukunft werden weitere Maßnahmen, die dem Schutz für Leib und Leben Dritter und die der Abwehr weiterer Schäden am Denkmal und am Park dienen, eingeleitet. Für die weitere Entwicklung nach dem erfolgten Eigentumsübergang der Liegenschaft durch den Freistaat ist vorgesehen, die Schloss- und Parkanlage im Zuge der Gesetzesnovelle in die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten zu geben. Der zweite Kabinettdurchgang dafür ist für Mitte des zweiten Quartals geplant.
Im Enteignungsverfahren von Schloss- und Parkanlage Reinhardsbrunn und den tatsächlichen Übergang des Eigentums und die Eintragung in das Grundbuch zugunsten des Freistaats war ein weiterer Schritt notwendig: der Erlass einer Ausführungsanordnung. Bereits im Januar dieses Jahres verkündete das Landgericht Meiningen, dass die Ausführungsanordnung rechtens sei. Wie üblich, bestand auch gegen diese Entscheidung des Landgerichtes die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Diese Frist endete für den Antragsteller am gestrigen Donnerstag, den 25.02.2021, ohne, dass dieser davon Gebrauch machte.