Köln/Nürnberg (tuv/aw). Drohnen finden bei Jung und Alt großen Anklang, waren eines der Top-Geschenke im Weihnachtsgeschäft 2015 und sie gehören zu den Stars der Nürnberger Spielwarenmesse: Drohnen oder Multikopter und Quadrokopter genannt. Auch die Industrie, Behörden oder Handel haben längst ihr Augenmerk auf die multifunktionalen Fluggeräte gerichtet. Doch bei allem Nutzen und Spaß, den Drohnen ihren Anwendern bieten, klafft in weiten Teilen noch ein gesetzliches Vakuum bei der Frage, welche Regeln es beim Betrieb der Fluggeräte zu beachten gilt.
„Es gibt Vorschriften für die Anwendung und das Inverkehrbringen als Spielzeug und für die Anwendung als gewerblich eingesetztes, unbemanntes Luftfahrtsystem“, erklärt Oliver Brumm, Geschäftsfeldleiter für die Prüfung elektrischer Produkte bei TÜV Rheinland. Diese seien jedoch vielfach nicht bekannt. „Ein Graubereich besteht in der Freizeit. Da liegt der Einsatz irgendwo zwischen Spielzeug und unbemanntem Luftfahrtsystem; das ist vom Gesetzgeber bisher unzureichend geregelt.“ Die Experten von TÜV Rheinland schlagen daher eine dreiteilige Klassifizierung von Drohnen als wichtigen Schritt vor, um mehr Sicherheit zu erreichen: erstens sehr leichte und einfache Drohnen als Spielzeug, zweitens große Drohnen für den gewerblichen Einsatz sowie drittens Systeme für den Einsatz im Sport- und Freizeitbereich. „Wir sehen den Gesetzgeber in der Pflicht, mit entsprechenden Regelungen für Industrie und Anwender für Rechtssicherheit zu sorgen“, so Brumm.
Klassifizierung in drei Kategorien
Als Spielzeug gelten Fluggeräte, die ausschließlich privat genutzt werden, für Kinder unter 14 Jahre ausgelobt werden und mit denen weder Bild-, Ton- noch Videoaufnahmen gemacht oder übertragen werden können. Die Geräte haben einen maximalen Durchmesser von 50 Zentimetern und ein Gewicht von höchstens 200 Gramm. Mit diesen Geräten sind keine komplexen Flugmanöver möglich, sie sind in der Regel einfach zu montieren und verfügen auch nur über einfache Flugfunktionen wie Sinken oder Steigen mit einer Steuerung nach rechts oder links. Die Flugzeit ist bauartbedingt auf wenige Minuten begrenzt. Das Einsatzgebiet dieser Geräte sind wegen ihres geringen Gewichts überwiegend Innenräume.
Erhebliche Auflagen kommen erst beim gewerblichen Gebrauch ins Spiel. „Dann gelten Drohnen als unbemanntes Luftfahrtsystem und können zu gewerblichen und wissenschaftlichen Zwecken genutzt werden“, so Oliver Brumm. Das Gewicht einer solchen Drohne kann bis zu 25 Kilogramm betragen. „Ab einem Gewicht von fünf Kilogramm benötigt man eine Einzelaufstiegsgenehmigung der zuständigen Behörde, darunter reicht eine allgemeine Aufstiegsgenehmigung.“ Diese Drohnen dürfen nur von Erwachsenen gesteuert werden und haben, je nach Ausführung, neben den Übertragungsmöglichkeiten von Bild und Ton auch eingeschränkte Transportmöglichkeiten. Solche unbemannten Luftfahrtsysteme benötigen auch spezielle Versicherungen, und es gibt spezielle Auflagen beispielsweise zu Flughöhen und Überflugverboten.
Anders sieht es bei den Flugmodellen aus, die für den Sport und die Freizeit ausgelegt sind. Hier ist die Nutzung ausschließlich privat, die Systeme sind geeignet für Jugendliche über 14 Jahre und für Erwachsene, und man kann mit ihnen Bild- und Tonaufnahmen übertragen. Das maximale Gewicht solcher Drohnen beträgt fünf Kilogramm. Diese Gerätegruppe kann bereits komplexe Flugmanöver ausführen, und auch die Akkulaufzeiten sind deutlich länger als bei den Spielzeugmodellen.